Guthaben bei Kreditinstituten werden mit ihren Nominalbeträgen angesetzt.
Als Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschluss-
stichtag, soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen,
ausgewiesen.
Die Pensionsrückstellungen werden gemäß § 253 Abs. 1 HGB in Höhe des nach vernünfti-
ger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die Bewertung
erfolgt nach der Projected Unit Credit - Methode unter Zugrundelegung der Richttafeln
2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck, einem Rechnungszinsfuß von 1,87 % (zehnjähriger
Durchschnitt bei einer Duration von 15 Jahren) sowie einem Rententrend von 1,75 %. Effekte
aus Zinssatzänderungen werden im Finanzergebnis berücksichtigt.
Die sonstigen Rückstellungen sind zum Erfüllungsbetrag passiviert. Sie berücksichtigen alle
erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen in Höhe des nach vernünftiger kauf-
männischer Beurteilung notwendigen Betrags. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr werden unter Berücksichtigung der individuellen Restlaufzeit mit einem durch-
schnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahren abgezinst.
Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert.
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden grund-
sätzlich mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet. Bei einer Rest-
laufzeit von mehr als einem Jahr wurde dabei das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4
Halbsatz 2 HGB) und das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) beachtet.
Soweit Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB gebildet werden, kommen folgende Bilanzie-
rungs- und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung: Ökonomische Sicherungsbeziehungen
werden durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachvollzogen. In den Fällen, in
denen sowohl die "Einfrierungsmethode", bei der die sich ausgleichenden Wertänderungen
aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden, als auch die "Durchbuchungsmethode",
wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des
Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments bilanziert werden, angewandt werden
können, wird die Einfrierungsmethode angewandt. Die sich ausgleichenden positiven und ne-
gativen Wertänderungen werden ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Besteht kein oder ein nicht ausreichender Sicherungszusammenhang, wird für unrealisierte
Verluste eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet.
Strukturierte Finanzinstrumente werden grundsätzlich als einheitlicher Vermögensgegenstand
oder als einheitliche Verbindlichkeit bilanziert. Eine getrennte Bilanzierung erfolgt nur dann,
wenn durch das eingebettete Derivat im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich erhöhte
oder zusätzliche andersartige Risiken und Chancen vorliegen.
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Anlage 3 / - 2