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BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG: Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung

Aktualisierung der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG haben zuletzt am 12. Dezember 2023 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 abgegeben. Diese Erklärung und die darin enthaltenen Abweichungen werden durch folgende zusätzliche Abweichung ergänzt:

Der Kodex empfiehlt in Ziffer F.2, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen. Bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 wird die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG der Empfehlung nicht entsprechen. Der spätere Zeitpunkt der Veröffentlichung ergibt sich aus einer späteren Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowohl bei der Muttergesellschaft der BBI Bürgerliches Brauhaus AG, der VIB Vermögen AG als auch der Konzernobergesellschaft, der Branicks Group AG. Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 werden voraussichtlich am 30. April 2024 öffentlich zugänglich sein.

Künftig wird die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG der Empfehlung F.2 des Kodex auch in Bezug auf den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wieder entsprechen.

Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom 12. Dezember 2023 mit den darin genannten Abweichungen unverändert.

Frankfurt am Main, den 27. März 2024

Vorstand und Aufsichtsrat der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG ("Gesellschaft") zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz ("Entsprechenserklärung")

Die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, entsprach ihnen seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2022 und wird ihnen auch zukünftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

B.1 des Kodex: Zusammensetzung des Vorstand
Nr. B.1 des Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Diversität achten soll. Die Gesellschaft wird nur durch ein einzelnes Vorstandsmitglied vertreten, so dass eine Berücksichtigung von Diversität bei der Zusammensetzung des Vorstands durch den Aufsichtsrat nicht möglich ist.

B.5 bzw. C.2 des Kodex: Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
Nr. B.5 bzw. C.2 des Kodex empfehlen die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird derzeit nicht entsprochen. Die Gesellschaft hält eine pauschalisierte Altersgrenze für Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder nicht für sinnvoll. Die Fähigkeit ein Unternehmen erfolgreich zu führen bzw. den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen, entfällt aus Sicht der Gesellschaft nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

F.3 des Kodex: unterjährige Veröffentlichung von Quartalsberichten
Der Empfehlung F.3 des Kodex, wonach die Gesellschaft unterjährig neben dem Halbjahresbericht auch über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation informieren soll, wurde und wird nicht entsprochen. Die BBI folgt bei der Berichterstattung den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes, wonach die Gesellschaft nicht zur Veröffentlichung von Quartalsberichten verpflichtet ist. Eine Veröffentlichung von Quartalsberichten wäre zudem mit erheblichem Mehraufwand für die Gesellschaft verbunden.

G.1 bis G.14, und G.16 des Kodex: Vorstandsvergütung
Aufgrund der Größe der Gesellschaft wird die Gesellschaft nur von einem einzelnen Vorstand geleitet. Der Alleinvorstand ist gleichzeitig auch als Vorstand bei der Konzernmuttergesellschaft, der VIB Vermögen AG, tätig und wird ausschließlich von der VIB Vermögen AG vergütet. Aus diesem Grund fanden und finden die Empfehlungen G.1 bis G.14 und G.16 des Kodex, die Regelungen zum Thema Vorstandsvergütung betreffen, bei der Gesellschaft keine Anwendung.


BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG

Ingolstadt, 12. Dezember 2023               

Ingolstadt, 12. Dezember 2023

Vorstand

Aufsichtsrat

Diese Erklärung ist - ebenso wie nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen der letzten 5 Jahre - den Aktionären dauerhaft auf der Homepage der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG unter der Internetadresse www.bbi-immobilien-ag.de zugänglich. Die Entsprechenserklärung wird jährlich erneuert.

 

 

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