Entsprechenserklärung

Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG („Gesellschaft“) erklären gemäß § 161 AktG, dass seit der Entsprechenserklärung vom 12. März 2012 den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex” zunächst in der Fassung vom 18.06.2009 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 15. Mai 2012 – bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 – mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

 

·          Die Gesellschaft verfügt aus Effizienzgründen aufgrund der Größe der Gesellschaft nur über ein einzelnes Vorstandsmitglied und wird durch dieses alleine vertreten. (Kodex Ziffer 4.2.1)

 

·          Die Gesellschaft verfügt aus Effizienzgründen nur über ein einzelnes, bewährtes Vorstandsmitglied, Herrn Peter Schropp, so dass eine Berücksichtigung von Vielfalt (Diversity) und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Zusammensetzung des Vorstands durch den Aufsichtsrat entfallen. (Kodex Ziffer 5.1.2 S.2)

 

·          Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist aus Sicht der Gesellschaft die Bildung von Ausschüssen insgesamt nicht erforderlich, da in dieser Größenordnung ein effektives Arbeiten im Gesamtgremium ohne weiteres möglich ist. (Kodex Ziffer 5.3)

 

·          Aus Effizienzgründen aufgrund der Größe der Gesellschaft wurden und werden vom Aufsichtsrat bewährte Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrung verfügen, den zuständigen Wahlgremien wiederum vorgeschlagen. Eine Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, deren Berücksichtigung bei Vorschlägen des Aufsichtsrats bzw. deren Veröffentlichung im Corporate Governance Bericht der Gesellschaft erübrigen sich damit. (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3)

 

·          Aufgrund der Größe der Gesellschaft und der Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sind aus Sicht der Gesellschaft keine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Aufsichtsratsmitglieder notwendig, so dass auch entsprechende Maßnahmen der Gesellschaft zu deren Unterstützung entfallen.
(Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 2)

 

 

·          Die Gesellschaft wird ihren jährlichen Geschäftsbericht, ihren Halbjahresfinanzbericht und ihre Quartalsfinanzberichte (Zwischenmitteilungen) entsprechend den Regelungen des WpHG veröffentlichen. Der Geschäftsbericht wird daher gemäß § 37v I 1 WpHG innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Der Halbjahresfinanzbericht wird gemäß § 37w I 1 WpHG innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Die Quartalsfinanzberichte Q1 und Q 3 (Zwischenmitteilungen) werden gemäß § 37x I 1 WpHG spätestens 6 Wochen vor Ende der ersten (für Q1) und zweiten Hälfte (für Q3) des Geschäftsjahrs veröffentlicht. Die Gesellschaft ist ein Unternehmen mittlerer Größe. Eine Veröffentlichung der jährlichen Finanzberichte entsprechend den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex wäre mit erheblichen Mehraufwendungen für die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG verbunden. (Kodex Ziffer 7.1.2)

 

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG

Ingolstadt, 11. März 2013                                              Ingolstadt, 11. März  2013

 

Der Aufsichtsrat                                                            Der Vorstand

 

 

 

 

Diese Erklärung ist - ebenso wie nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen der letzten 5 Jahre - den Aktionären dauerhaft auf der Homepage der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG unter der Internetadresse www.bbi-immobilien-ag.de zugänglich. Die Entsprechenserklärung wird jährlich erneuert.

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