
Entsprechenserklärung
Gemeinsame Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 04.07.2003 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” in der Fassung vom 06.06.2008 bis zum 04.08.2009 und ab dem 05.08.2009 den vom Bundesministerium der Justiz am 05.08.2009 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” in der Fassung vom 18.06.2009 seit der Entsprechenserklärung vom 30.03.2009 entsprochen wurde und wird, mit Ausnahme folgender, unten aufgeführter Punkte:
- Der bestehende Vertrag der D&O-Versicherung weist bislang keinen angemessenen Selbstbehalt für Vorstand und Aufsichtsrat aus. Die Gesellschaft war der Ansicht, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgenommen. Selbstbehalte könnten durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert werden, so dass die einem Selbstbehalt nachgesagte Funktion ins Leere läuft. In Ziffer 3.8 des Kodex in der Fassung vom 18.06.2009 wird die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nur noch für die D&O-Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern empfohlen, während der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder gesetzlich vorgeschrieben ist. Zum 31.12.2010 wurde die bestehende D&O-Versicherung der Gesellschaft zum frühest möglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Gesellschaft wird auch keine neue D&O-Versicherung abschließen. (Kodex Ziffer 3.8 )
- Die Gesellschaft verfügt aus Effizienzgründen aufgrund der Größe der Gesellschaft nur über ein einzelnes Vorstandsmitglied und wird durch dieses alleine vertreten. (Kodex Ziffer 4.2.1)
- Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern. Daher betrachtet die Gesellschaft die Bildung von Ausschüssen insgesamt als nicht erforderlich, da in dieser Größenordnung ein effektives Arbeiten im Gesamtgremium ohne weiteres möglich ist. (Kodex Ziffer 5.3)
- Eine individualisierte Angabe des Aktienbesitzes einschließlich darauf beziehender Finanzinstrumente von Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt nicht. Die Gesellschaft respektiert das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Organmitglieder auf Wahrung ihrer Privatsphäre. (Kodex Ziffer 6.6)
- Die Gesellschaft wird ihren jährlichen Geschäftsbericht, ihren Halbjahresfinanzbericht und ihre Quartalsfinanzberichte (Zwischenmitteilungen) entsprechend den Regelungen des WpHG veröffentlichen. Der Geschäftsbericht wird daher gemäß § 37v I 1 innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Der Halbjahresfinanzbericht wird gemäß § 37w I 1 WpHG innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Die Quartalsfinanzberichte Q1 und Q 3 (Zwischenmitteilungen) werden gemäß § 37x I 1 WpHG spätestens 6 Wochen vor Ende der ersten (für Q1) und zweiten Hälfte (für Q3) des Geschäftsjahrs veröffentlicht. Die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG ist ein Unternehmen mittlerer Größe. Eine Veröffentlichung des jährlichen Geschäftsberichts entsprechend den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex wäre mit erheblichen Mehraufwendungen für die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG verbunden. (Kodex Ziffer 7.1.2)
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG | |
Ingolstadt, 28. März 2010 | Ingolstadt, 28. März 2010 |
Der Aufsichtsrat | Der Vorstand |
Diese Erklärung ist - ebenso wie nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen der letzten 5 Jahre - den Aktionären dauerhaft auf der Homepage der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG unter der Internetadresse www.bbi-immobilien-ag.de zugänglich. Die Entsprechenserklärung wird jährlich erneuert.
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