
Entsprechenserklärung
Gemeinsame Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG („Gesellschaft“) erklären gemäß § 161 AktG, dass seit der Entsprechenserklärung vom 28. März 2010 den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex” zunächst in der Fassung vom 18.06.2009 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 26. Mai 2010 – bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeiger am 02. Juli 2010 – mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:
· Die Gesellschaft bietet den Aktionären keine Briefwahl in der Hauptversammlung, die nach dem Gesetz optional ist, an, so dass eine Unterstützung der Aktionäre in Bezug auf eine Briefwahl entfällt.
(Kodex Ziffer 2.3.3 S. 2)
· Der noch in 2010 bestehende Vertrag der D&O-Versicherung, der zum 31.12.2010 gekündigt wurde, wies keinen angemessenen Selbstbehalt für Vorstand und Aufsichtsrat auf. Die Gesellschaft war der Ansicht, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgenommen. Selbstbehalte könnten durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert werden, so dass die einem Selbstbehalt nachgesagte Funktion ins Leere läuft. In Ziffer 3.8 des Kodex in der Fassung vom 18.06.2009 wird die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nur noch für die D&O-Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern empfohlen, während der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder gesetzlich vorgeschrieben ist. Zum 31.12.2010 wurde die D&O-Versicherung der Gesellschaft zum frühest möglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Gesellschaft wird auch keine neue D&O-Versicherung abschließen. (Kodex Ziffer 3.8)
· Die Gesellschaft verfügt aus Effizienzgründen aufgrund der Größe der Gesellschaft nur über ein einzelnes Vorstandsmitglied und wird durch dieses alleine vertreten. (Kodex Ziffer 4.2.1)
· Die Gesellschaft verfügt aus Effizienzgründen nur über ein einzelnes, bewährtes Vorstandsmitglied, Herrn Peter Schropp, so dass eine Berücksichtigung von Vielfalt (Diversity) und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Zusammensetzung des Vorstands durch den Aufsichtsrat entfallen. (Kodex Ziffer 5.1.2 S.2)
· Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist aus Sicht der Gesellschaft die Bildung von Ausschüssen insgesamt nicht erforderlich, da in dieser Größenordnung ein effektives Arbeiten im Gesamtgremium ohne weiteres möglich ist. (Kodex Ziffer 5.3)
· Aus Effizienzgründen aufgrund der Größe der Gesellschaft wurden und werden vom Aufsichtsrat bewährte Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrung verfügen, den zuständigen Wahlgremien wiederum vorgeschlagen. Eine Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, deren Berücksichtigung bei Vorschlägen des Aufsichtsrats bzw. deren Veröffentlichung im Corporate Governance Bericht der Gesellschaft erübrigen sich damit. (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3)
· Aufgrund der Größe der Gesellschaft und der Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sind aus Sicht der Gesellschaft keine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Aufsichtsratsmitglieder notwendig, so dass auch entsprechende Maßnahmen der Gesellschaft zu deren Unterstützung entfallen.
(Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 2)
· Gemäß Satzungsänderung in 2010 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats seit 2010 aufgrund der Vereinfachung der Aufsichtsratsvergütung vor dem Hintergrund der Konsolidierung des Immobilien-Kerngeschäfts der Gesellschaft keine erfolgsorientierte Vergütung mehr, sondern nur noch eine feste Vergütung. (Kodex Ziffer 5.4.6 Abs. 2 S.1)
· Eine individualisierte Angabe des Aktienbesitzes einschließlich darauf beziehender Finanzinstrumente von Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt nicht. Die Gesellschaft respektiert das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Organmitglieder auf Wahrung ihrer Privatsphäre. (Kodex Ziffer 6.6)
· Die Gesellschaft wird ihren jährlichen Geschäftsbericht, ihren Halbjahresfinanzbericht und ihre Quartalsfinanzberichte (Zwischenmitteilungen) entsprechend den Regelungen des WpHG veröffentlichen. Der Geschäftsbericht wird daher gemäß § 37v I 1 WpHG innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Der Halbjahresfinanzbericht wird gemäß § 37w I 1 WpHG innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht. Die Quartalsfinanzberichte Q1 und Q 3 (Zwischenmitteilungen) werden gemäß § 37x I 1 WpHG spätestens 6 Wochen vor Ende der ersten (für Q1) und zweiten Hälfte (für Q3) des Geschäftsjahrs veröffentlicht. Die Gesellschaft ist ein Unternehmen mittlerer Größe. Eine Veröffentlichung der jährlichen Finanzberichte entsprechend den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex wäre mit erheblichen Mehraufwendungen für die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG verbunden. (Kodex Ziffer 7.1.2)
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG | |
Ingolstadt, 14. März 2011 Ingolstadt, 14. März 2011 |
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Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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Diese Erklärung ist - ebenso wie nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen der letzten 5 Jahre - den Aktionären dauerhaft auf der Homepage der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG unter der Internetadresse www.bbi-immobilien-ag.de zugänglich. Die Entsprechenserklärung wird jährlich erneuert.
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